Grundrechtsträger 2.0

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Verleger sehen sich ja gerne in einer Tradition als “Grundrechtsträger”.
In der alten Republik waren das nur wenige, ein überschaubarer Kreis. Man kannte und respektierte sich.

Mit der Zeit legte man sich eine Aura zu, von der heute nur noch die blanke Arroganz übrig geblieben ist:

“Blogger verdienen nach meiner Ansicht nicht den Schutz des Artikel 5.”

Stephan Holthoff-Pförtner, Bevollmächtigter der FFG auf dem medienforum nrw

Wo kommen wir denn dahin, dass das jetzt jeder tun dürfte, verlegen, online und auch noch Grundrechte tragen, vor sich her. Sowas. Sehr eigenwillig.


Begriffserklärung:

Pressefreiheit
Art. 5 GG
Begriff „Presse“

  • alle Druckerzeugnisse (Zeitungen, Bücher, Plakate, Flugblätter, Schallplatten (analog) )
  • unabhängig vom Inhalt (Tatsachenmitteilungen, Meinungsäußerungen, auch „Schund“)
  • an die Allgemeinheit (unbestimmten Personenkreis) gerichtet ohne Rücksicht auf die Verbreitungstechnik herkömmlicherweise nur „verkörperte“ Erzeugnisse, aber auch für elektronische Presse (str.)
  • 2 comments

    1. Ich nehme ja an, der Mann meinte eigentlich nur die “Gewährleistung der Berichterstattung durch Presse und Rundfunk”. Aber als Journalist ist es nunmal schwierig, sich klar auszudrücken. Er kann ja nicht ahnen, dass ihm jemand zuhört und dann auch noch im Grundgesetz nachschaut.

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